Satzung des Vereins Stern Nepal e.V.

(geänderte Satzung Stand 02.09.2008)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Stern Nepal e.V.
    Sitz des Vereins ist Metlangen.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ ( e.V. ).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein Stern Nepal e.V.  verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Ziele im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist  Bildung, Erziehung und das  Ermöglichen einer Schulausbildung sozial schwacher nepalesischer Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden durch finanzielle Unterstützung und Patenschaften.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Übernahme der Kosten für eine schulische Ausbildung geeigneter und einzelner namentlich bekannter Personen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

a)  Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b)  Streichung von der Mitgliederliste,
c)  Ausschluss aus dem Verein oder
d)  Tod bei einer natürlichen Person bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der
       juristischen Person.

  1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Beitragsleistungen und -Pflichten

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. 

§ 10 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung,
b)  der Gesamtvorstand,
c)  der Vorstand nach § 26 BGB.

  1. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Mitteilung an alle Mitglieder in Schriftform.
  3. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  8. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  10. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  11. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
  3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  8. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 14 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

a)  dem 1. Vorsitzenden,
b)  dem 2. Vorsitzenden,
c)  dem Schatzmeister

  1. Eine Personalunion ist unzulässig.
  2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
  5. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
  6. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)  Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e)  Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f)   Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.

 (Ziff. 2 u. 3 gestrichen durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.07.2008)

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  1. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 20 Vereinsordnungen

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a)  Beitragsordnung,
b)  Finanzordnung,
c)  Geschäftsordnung,
d)  Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 21 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören darf.
  2. Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  4.  

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(Ziff. 3 geändert durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.09.2008)

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll dem Bundesministerium  für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Entwicklungshilfe im schulischen Bereich in Nepal zufließen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.07.2008 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Metlangen, den 02. Juli 2008

Satzungsänderungen:
30.07.2008: § 16 geändert
02.09.2008: § 22 Nr.3 geändert

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